Von Rechtsanwalt Guido Lipinski

Weggeworfene Lebensmittel aus Mülltonnen (meist von Supermärkten) zu holen, um diese zu essen, das sogenannte Containern, kommt immer häufiger vor.

Aber ist es erlaubt solchen oder anderen fremden Müll an sich zu nehmen? Einen Diebstahl kann man nur an fremden, beweglichen Sachen begehen und fremd ist eine Sache nur, wenn sie jemand anderem gehört und herrenlose Sachen gehören niemanden. Nach § 959 BGB wird eine Sache dann herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt. Etwas wegzuwerfen ist eine deutliche Form der Besitzaufgabe und man könnte zu dem Ergebnis kommen, dass hier kein Diebstahl gegeben ist. In Österreich und der Schweiz ist das auch so, aber der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass Müll keine herrenlose Sache werden darf und immer einen Eigentümer haben muss. In unserem Land möchte man immer einen Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung des Abfalls haben.

Damit haben wir einen gesetzlich festgelegten Eigentümer für den Abfall – auch wenn der das eigentlich gar nicht mehr sein will. Somit liegt auch eine fremde Sache vor. Als geringwertige Sache wird dieser Diebstahl zwar nur nach Antrag verfolgt, aber bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch selbstständig tätig werden.

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