Von Rechtsanwalt Guido Lipinski

Viele Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit neben den Zinsen für ein Darlehen auch noch eine Bearbeitungsgebühr berechnet, die meist zwischen einem und vier Prozent der Darlehenssumme lag.

Dazu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 in zwei Urteilen entschieden, dass solche pauschalen Gebühren bei Verbraucherverträgen unwirksam sind. Betroffen sind also insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen von Privatpersonen zur Immobilienfinanzierung. Die Kreditinstitute waren der Meinung, dass die Bearbeitung der Kreditanträge z. B. durch Bonitätsprüfungen einen Aufwand darstellen würde, den sie mit den Gebühren berechnen dürften. Die Bundesrichter waren hingegen der Auffassung, dass die Banken damit in eigenem Interesse handeln würden und deshalb die Gebühren nicht ihren Kunden aufbürden können. Im Ergebnis dürfen die Kreditinstitute diese Gebühren also in Zukunft nicht mehr berechnen.

Was bereits gezahlte Gebühren aus den Jahren 2012 bis 2014 angeht, so gilt: Verbraucher können die ohne Rechtsgrund bezahlten Gebühren zuzüglich einer angemessenen Verzinsung zurückverlangen. Allerdings müssen die Verbraucher selbst aktiv werden, da die Kreditinstitute bislang keine Anstalten machen, die Gebühren freiwillig – also ohne Aufforderung – zurückzahlen. Ältere Gebührenzahlungen sind bereits verjährt.

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