Von Rechtsanwalt Guido Lipinski

Plötzlich hat man ein ungutes Gefühl und die Flugangst hat einen fest im Griff. Sollte die Tür des Flugzeugs noch offen stehen, kann man ohne Weiteres das Flugzeug verlassen, doch nachdem die Türen einmal geschlossen worden sind, hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsgewalt. Nur ein sehr guter Grund, wie z. B. ein medizinischer Notfall, nicht aber Flugangst, kann dann noch weiterhelfen. Einen Anspruch darauf, aus einer geschlossenen Maschine wieder auszusteigen, gibt es nicht. Wer jetzt an Freiheitsberaubung denkt, geht fehl, denn der Passagier wurde von niemanden gezwungen in das Flugzeug zu steigen. Bei einer Schiffs- oder Bahnreise springt man ja auch nicht von Bord oder zieht die Notbremse.

Eine gute Idee ist das ganze sowieso nicht, denn wer unberechtigt aussteigt oder sich den Ausstieg erzwingt, der macht sich schadenersatzpflichtig und möglicherweise auch strafbar. Der Aufwand, einen bereits zur Startbahn rollenden Flieger wieder zurück zur Gangway zu bringen und das Gepäck eines Passagiers herauszusuchen, ist hoch. Letzteres Problem trifft einen übrigens auch, wenn man noch bei offenen Türen aussteigt. Denn da jemand aussteigt, wird das Gepäck aus gutem Grund immer aussortiert. Dass man den Flugpreis nicht zurückerstattet bekommt, außer Steuern und Gebühren, versteht sich wohl von selbst.

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