Von Rechtsanwalt Guido Lipinski

Passend zu den verlockenden Glühweinständen soll hier einmal die oben stehende Frage beantwortet werden.

Wer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut auf das Rad steigt, der begeht eine Straftat. Kommt es durch den Alkoholgenuss zu deutlichen Ausfallerscheinungen (z. B. Fahren in Schlangenlinien), reichen auch schon geringere Promillewerte aus. Dies führt zwar nicht, wie bei Trunkenheitsfahrten mit dem Auto, unmittelbar zum Führerscheinentzug, aber eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird zwingend angeordnet. Sollte diese Untersuchung negativ ausfallen oder verweigert werden, wird der Führerschein entzogen.

Hinter dem Führerscheinentzug steht die Auffassung, dass der, der ein Alkoholproblem hat, dann voraussichtlich auch alkoholisiert mit dem Auto fährt. Diese Gefahr muss aber erst durch den Test nachgewiesen werden. Wird der Test bestanden, darf der Radfahrer seinen Führerschein behalten. Aber Achtung, eine empfindliche Geldstrafe gibt es in jedem Fall.

Die oben stehende Vorstellung vom Alkoholiker, der zwar diesmal nicht mit dem Auto gefahren ist, aber vielleicht beim nächsten Mal, kann auch Fußgänger treffen. Für diese gibt es allerdings keine Promillegrenze. Sie müssen sich wirklich auffällig und gefährdend im Straßenverkehr verhalten oder an einem anderen Ort (z. B. ein Volksfest) durch völliges Ausrasten den deutlichen Anschein erweckt haben, dass sie ein massives Alkoholproblem haben.

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