Von Rechtsanwalt Guido Lipinski

Sky dreht seit Jahren die Preisschraube gegenüber Gastwirten derart an, dass einige auf der Suche nach Alternativen auf die Übertragung via Internet (IPTV) gesetzt hatten. Natürlich hat sky versucht, diesen Weg zu schließen und einen Gastwirt, der im Jahr 2011 an mindestens einem Abend den Bundesliga-Vorbericht via IPTV gezeigt hatte, auf Schadenersatz, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verklagt. Allein der Schadenersatz und die vorgerichtlichen Kosten betrugen fast 3.300 Euro.

Diese Klage hat das Landgericht Mannheim abgewiesen. Aus Sicht der Richter konnte sky nicht nachweisen, dass es neben den ausschließlichen Übertragungsrechten via Kabel- und Satellit auch die für die Übertragung via IPTV besaß. Dass nur der Rechteinhaber in der Lage ist, unzulässige Ausstrahlungen verbieten zu lassen und Schadenersatz geltend zu machen, ist nicht überraschend. Das Selbstverständnis, das sky mit der Klage an den Tag legte, regt allerdings zum Nachdenken an. Denn 2011 war sky nicht Inhaber der geltend gemachten Rechte. Seit der Bundesliga-Saison 2013/2014 hat sky auch die Übertragungsrechte via IPTV erworben, weshalb das auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2011 beruhende Urteil seitdem sicher anders ausfallen dürfte.

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